Der Deutsche Bundestag in Berlin ist das Parlament der Bundesrepublik Deutschland, spielt als solches eine entscheidende Rolle bei der Gesetzgebung und dem Beschluss des Bundeshaushaltes, der Wahl des Bundeskanzlers, des Bundespräsidenten und der Bundesrichter, und bei der parlamentarischen Kontrolle von Regierung, Exekutive und Bundeswehr. Auf Bundesebene stellt er das einzige Verfassungsorgan dar, das direkt vom Volk gewählt wird. Die Wahl erfolgt über zwei Stimmen pro Wähler, wobei die Erststimme in jedem Wahlkreis einen Direktkandidaten als Abgeordneten wählt, während die Zweitstimme im Wesentlichen entscheidet, wie viele Sitze eine Partei im Bundestag bekommt.
Wahltermin, Wahlrecht und Stimmabgabe
Der Bundestag wird in der Regel alle vier Jahre neu gewählt. Mögliche Ausnahmen hiervon sind die Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten oder der Verteidigungsfall. Eine Selbstauflösung des Bundestages ist nach der deutschen Verfassung nicht zulässig. Die Wahl muss an einem Sonn- oder Feiertag stattfinden. Der genaue Tag wird, normalerweise einem Vorschlag der Bundesregierung folgend, vom Bundespräsidenten festgesetzt. Vor der Wahl veranstalten die Parteien einen Wahlkampf, in dem sie für ihre Parteiprogramme und Kanzler- beziehungsweise Spitzenkandidaten werben. Die Kosten für die Bundestagswahl werden vom Bund getragen. Zur Wahl ist jeder deutsche Staatsbürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, berechtigt, unabhängig von Geschlecht, Religion und Herkunft. Die Stimmabgabe in örtlichen Wahllokalen ist freiwillig und geheim. Die Stimmen werden in den Wahllokalen ausgezählt und von dort an den Kreiswahlleiter übermittelt. Die Partei, die in einem Wahlkreis die meisten Stimmen erhält, darf ihren Direktkandidaten in den Bundestag entsenden. Von den Kreiswahlleitern werden die Wahlergebnisse an die Landeswahlleiter, und von diesen an den Bundeswahlleiter weitergeleitet.
Wahlergebnis und Sitzverteilung
Der Bundeswahlleiter verkündet nach Eingang aller Stimmen erstens die Direktmandate aus den 299 Wahlkreisen, wie sie sich aus den Erststimmen ergeben, und zweitens die aus dem Anteil der Zweitstimmen errechnete Sitzverteilung der Parteien. Hierbei stehen zunächst 598 Sitze zur Verfügung, die anteilig nach Parteien und Bundesländern verteilt werden, wobei nur Parteien berücksichtigt werden, die mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten haben. Pro Bundesland werden die Sitze anschließend zuerst mit den Direktkandidaten, und verbleibende Sitze mit Kandidaten der Landesliste besetzt. Hat eine Partei durch Erststimmen jedoch in einem Bundesland mehr Direktmandate erreicht, als ihr nach den Zweitstimmen zustehen würden, so kommt es zu sogenannten Überhangsmandaten, durch welche die Partei zusätzliche Sitze im Bundestag erhält. Durch diese Regelung, die garantiert, dass alle Direktkandidaten in den Bundestag entsandt werden, können auch Parteien, die bei den Zweitstimmen an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert sind, durch Direktmandate in einzelnen Wahlkreisen Sitze im Bundestag erhalten. Mit der Klärung der Sitzverteilung ist die eigentliche Bundestagswahl abgeschlossen. Wenn ihr Ergebnis auch für die anschließenden Vorgänge von großer Bedeutung ist, wird doch der Bundeskanzler nicht direkt vom Volk gewählt, sondern vom Bundestag. Nach der Wahl bemühen sich die Parteien, allen voran die stärkste Partei, zunächst um die Bildung einer mehrheitsfähigen Regierung, wozu häufig Koalitionsverhandlungen erforderlich sind. Wenn die regierungsbildenden Parteien feststehen, wählen die Abgeordneten des Bundestages den Bundeskanzler. Dieser stellt dann ein Kabinett aus Ministern zusammen, die aber nicht von ihm, sondern auf seinen Vorschlag hin vom Bundespräsidenten ins Amt gehoben werden.
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