Nach dem ersten Jubel über einen hohen Lottogewinn stellt sich die Frage, wie das Finanzamt diesen Geldeingang behandelt. Zudem überlegen sich Glückliche, was sie mit dem Reichtum anstellen sollen und welcher Steuersatz dann anfällt.
Steuern nicht auf Gewinn, nur auf spätere Kapitalerträge
Die gute Nachricht zuerst: Auf Lotteriegewinne erhebt das Finanzamt keine Steuern. Auch in der Folge müssen die Neureichen auf den ausgezahlten Betrag nichts zahlen, die Vermögenssteuer wurde in Deutschland abgeschafft. Nur wer mit Geldanlagen sein Kapital mehren möchte, fällt unter die Steuerpflicht: Von den daraus resultierenden Erträgen, etwa Zinsen und Kursgewinne, zieht die Finanzbehörde die Abgeltungssteuer ab. Der Satz der Abgeltungssteuer inklusive Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer liegt bei 28,625 %. Den Großteil der Einkünfte aus Geldanlagen dürfen Gewinner also behalten und können so mit einer klugen Strategie ihr Vermögen noch ausbauen beziehungsweise aus den Einnahmen dauerhaft ihr Leben finanzieren.
Andere am Glück beteiligen: Die Schenkungssteuer
Wer einen hohen Lottogewinn einstreicht, will auch gerne seine Liebsten bedenken. In diesem Fall empfiehlt es sich jedoch, zuvor umfassende Informationen zum Thema Lotterie und Schenkungen einzuholen. Der Staat besteuert solche Geschenke ab gewissen Freibeträgen, die er je nach verwandtschaftlichen Beziehungen unterschiedlich gestaltet. Auch die Steuersätze differieren. Steuerpflichtig ist stets der Empfänger des Geschenks. Bei Nicht-Verwandten, wozu auch Lebensgefährten zählen, beträgt der Freibetrag nur 20 000 Euro. Der Steuersatz liegt je nach Schenkungshöhe bei dreißig bis fünfzig Prozent. Enkel können dagegen 200 000 Euro steuerfrei entgegennehmen, darüber hinaus zahlen sie sieben bis dreißig Prozent. Selbst bei Eheleuten kassiert der Staat ab einer halben Million Euro ab. Nur mit einem Trick können sie die Steuerpflicht umgehen: Sollten sie bisher eine Zugewinngemeinschaft führen, können sie im Jahr des Gewinns auf Gütertrennung umstellen. Dann wird das bisherige Vermögen inklusive Lotteriebetrag geteilt und es handelt sich nicht um eine Schenkung. Besteht bereits Gütertrennung, können sie auf diesen Kniff nicht zurückgreifen. Bei Tippgemeinschaften verlangt das Finanzamt keine Schenkungssteuer, wenn der Verantwortliche die Anteile weiterleitet.
Schenkungen gut überlegen
Lotteriegewinne unterliegen keiner Besteuerung, nur auf die künftigen Erträge aus Geldanlagen erhebt der Staat die Abgeltungssteuer. Vorsicht sollten Gewinner allerdings bei Schenkungen walten lassen, hier kann der Steuersatz für die Beschenkten bis zu fünfzig Prozent betragen. Ehepaare, die bisher als Zugewinngemeinschaft angemeldet sind, entscheiden sich im Gewinnjahr bestenfalls für eine Gütertrennung. Tippgemeinschaften brauchen sich vor einer Schenkungssteuer bei der Geldverteilung nicht fürchten.
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