Bei kaum einer anderen Thematik der Arbeitswelt gibt es derartig viele vorherrschende und zugleich falsche Meinungen wie bei der Thematik Kündigungsschutz. Insbesondere dann, wenn die Arbeitnehmer bereits über einen längeren Zeitraum in einem Betrieb angestellt sind und ein gewisses Lebensalter erreicht haben, sind viele Menschen der Ansicht, dass sie mit Erreichen des fünfzigsten Lebensjahres von ihrem Betrieb nicht mehr gekündigt werden können.
Aber dass das ein Irrtum ist, merken viele wenn es ernst wird. Deshalb sollte man sich bei Fragen rund um das Thema Kündigung und Kündigungsschutzgesetz am besten an einen spezialisierten Anwalt wenden. Da man sonst Gefahr läuft, falschen Aussagen zu folgen. Eine Beratung in Kündigungsfragen bieten viele Anwälte an, ein Beispiel: die Profis von heldt-zuelch.de.
Ein höheres Lebensalter schützt vor Kündigung nicht
Laut dem derzeitig geltenden Kündigungsschutzgesetz ergibt sich allein aus dem Umstand, dass ein Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr erreicht hat, noch lange kein gesonderter Schutz vor der Kündigung. Es mag zwar durchaus Tarifverträge geben, in denen für Arbeitnehmer ab dem fünfzigsten Lebensjahr der Kündigungsschutz ausdrücklich geregelt wurde, jedoch ist ein derartiger Tarifvertrag nicht als Standard anzusehen. Sollte dem Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers kein solcher Tarifvertrag zugrunde liegen, so kann der Arbeitnehmer bis zum Eintritt seines Rentenalters von seinem Betrieb form- und fristgerecht gekündigt werden.
Schutz vor der Kündigung nur in ganz bestimmten Fällen
Laut dem derzeitig geltenden Kündigungsschutzgesetz sind lediglich bestimmte Fälle vor einer Kündigung geschützt. In der aktuellen Fassung ist von Personengruppen die Rede, die als besonders schutzbedürftig gelten. Zu diesen Fällen gehören:
- Schwangere Personen für den Zeitraum während der Schwangerschaft bis zu vier Monaten nach der Entbindung gem. § 9 MuSchG
- Arbeitnehmer in der Elternzeit und Arbeitnehmer, die während der ersten 14 Lebensmonate des Kindes Elterngeld beziehen
- Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung gem. § 84 IX SGB
- Arbeitnehmer, die in die häusliche Pflege eines nahestehenden Angehörigen involviert sind und diesbezüglich nicht die vertragsgemäße Arbeitsleistung erbringen können gem. § 5 PflZG
- Arbeitnehmer, die eine Freistellung zur Betreuung pflegebedürftiger Kinder in Anspruch nehmen gem. § § 2 Abs. 3 FamPflG sowie § 5 PflZG
- Betriebsratsmitglieder
Keine Kündigung bei den oben genannten Fällen
Sofern der Arbeitnehmer in den obigen Fällen an der vertragsgemäßen Ausübung seiner Arbeitspflicht verhindert ist, wird eine ausgesprochene Kündigung vom Gesetzgeber als rechtlich unwirksam angesehen. Derartige Mitglieder genießen den allgemeinen Kündigungsschutz und können somit nicht von ihrem Betrieb gekündigt werden. Dies gilt jedoch ausdrücklich nur dann, wenn keine außerordentlichen Kündigungsgründe in Form des gravierenden Fehlverhaltens des Arbeitnehmers vorliegen.
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