Schneechaos – Wann muss mir mein Arbeitgeber frei geben?

Das momentane Schneechaos macht es einem wahrlich schwer, pünktlich auf der Arbeit zu erscheinen. Und gerade die öffentlichen Verkehrsmittel haben ihre Probleme mit Pünktlichkeit. Ab wann müssen Arbeitgeber ihren Angestellten in solch einer Situation frei geben?

Prinzipiell gilt: Eine Freistellung aufgrund klimatischer Besonderheiten von Seiten der Arbeitgeber ist in keinem Gesetz verankert. Der Arbeitnehmer hat von sich aus dafür zu sorgen, dass er pünktlich am Arbeitsplatz erscheint. Immerhin gibt es ja so etwas wie einen Wetterbericht. Schlechtes Wetter ist also keine Ausrede fürs Zuspätkommen.

Schneechaos – Kein Grund nicht zur Arbeit zu gehen

Der Winter hat sich in den letzten Jahren stets von seiner besten Seite gezeigt. Schneechaos und Unwetterwarnungen haben bei dem ein oder anderen ein ungutes Gefühl hervorgerufen. Und gerade die morgendliche Fahrt zur Arbeit dürfte in solch einer Situation äußerst problematisch werden.

Arbeitnehmer sind im Fall „unvorhergesehener“ Wetterumbrüche, Schnee im Dezember ist ja nicht gerade eine Seltenheit, gesetzlich in keiner Weise vor Arbeitsausfällen geschützt. Von Seiten der Arbeitgeber kann es zu einem Lohnausfall kommen, falls der Gang zur Arbeit aufgrund Schneeverwehungen und Blitzeis behindert wird.

Kein Sonderurlaub bei Schneechaos

Winterliche Wetterbedingungen sind kein Grund für einen Sonderurlaub. Die Unternehmen sind zudem nicht verpflichtet Lohn zu zahlen, und besonders dann nicht, wenn mehrere Arbeitnehmer verhindert sind.

Der Wetterdienst gibt rechtzeitig Meldungen heraus, sodass sich die arbeitnehmende Bevölkerung auf eventuelle Zwischenfälle, wie Verspätungen bei der Bahn und das Freischaufeln des Autos, einstellen und dies in die Tagesplanung einbezogen werden kann.

Keine Abmahnungen

Beim Zuspätkommen aufgrund von Schneechaos und ähnlichem haben die Chefs nicht das Recht, Abmahnungen auszusprechen. Aber wie schon erwähnt, haben die Chefs die Möglichkeit, die ausgefallene Arbeitszeit nicht zu bezahlen.

Also heißt es: früher aufstehen. Ausreden zählen schlicht und einfach nicht. Ganz gleich, ob das Auto am Morgen nicht anspringen will oder Weichen eingefroren sind, sodass die Bahn nicht den normalen Verkehr aufnehmen kann, dies gilt nicht als Entschuldigung.

Im Falle des regelmäßigen Zuspätkommens steht es den Chefs frei, Abmahnungen auszusprechen.

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