Durch die Privatinsolvenz wird Privatpersonen schon seit längerem ermöglicht, nach einer gewissen Wohlverhaltensphase ohne Altschulden ein neues Leben beginnen zu können. Allerdings ist eine Privatinsolvenz für den Betroffenen mit starken persönlichen Einschränkungen verbunden. Doch seit dem 1. Juli 2014 gibt es dazu neue Regelungen.
Privat insolvent – was nun?
Als insolvent werden Personen oder Unternehmen bezeichnet, die ihre Schulden gegenüber ihren Gläubigern nicht mehr bedienen können. Für Unternehmen hat der Gesetzgeber in diesen Fällen ein Regelinsolvenzverfahren vorgesehen. Unter gewissen Voraussetzungen kann dabei ein Unternehmen unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters und mit Annahme eines geeigneten Sanierungsplans sogar fortgeführt werden. Anderenfalls wird das gesamte Vermögen des Unternehmens aufgelistet und veräußert. Die daraus erzielte Summe wird nach einem vorher festgelegten Plan an die Gläubiger ausbezahlt. Doch was tut nun eine insolvente Privatperson? Sie hat die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht die Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung zu beantragen. Allerdings ist das ein Schritt, der einige unangenehme Dinge nach sich zieht. Insbesondere die rückhaltlose Offenlegungspflicht allen Vermögens wie Geld- und Sachwerte gegenüber dem Insolvenzverwalter stellt einen schweren Einschnitt in die persönliche Freiheit dar.
Wie ist der Weg aus den Schulden?
Während bisher sechs Jahre erforderlich waren, um schuldenfrei zu werden, sind es nach den ab dem 1. Juli 2014 geltenden Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen nur mehr drei Jahre. Allerdings muss der Schuldner in dieser Zeit mindestens 35 Prozent seiner Altschulden an die Gläubiger bezahlt haben. Außerdem müssen vom Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens beglichen worden sein. Werden nur die Kosten des Insolvenzverfahrens beglichen, verkürzt sich die Zeit bis zur Restschuldbefreiung immerhin auf fünf Jahre. Kann in dieser Zeit nichts beglichen werden, bleibt es bei den sechs Jahren. Neu ist auch, dass mit den ab dem 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Änderungen auch für die Privatinsolvenz das Insolvenzplanverfahren eingeführt wurde.
Das bedeutet, dass der Schuldner im Verlauf des Insolvenzverfahrens jederzeit einen Insolvenzplan einreichen kann. Sind die Gläubiger damit einverstanden, dann kann der Schuldner auch ohne Restschuldbefreiung zur Entschuldung gelangen. In jedem Fall ist es ratsam, wenn der Schuldner die Dienste einer Schuldnerberatung in Anspruch nimmt – mehr dazu auf www.schuldendirekthilfe.de.
Wieder schuldenfrei
Private Schulden sind für viele Menschen eine große Belastung. Ohne die private Insolvenz wäre es allerdings den meisten Menschen unmöglich, aus ihren Schulden wieder herauszukommen.
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