Millionen von Deutschen beteiligen sich wöchentlich an Glücksspielen – ob Lotto oder eine Klassenlotterie, etwa von SKL Boesche (informieren Sie sich hier). Sie alle warten auf das sprichwörtliche große Los. Wenn es denn soweit ist und die berechtige Freude erst ausgekostet wurde, müssen allerdings auch einige eher lästige Fragen geklärt werden. Zum Beispiel, was die Gewinnversteuerung betrifft.
Für Glücksspielgewinne fallen keine Steuern an
Das Finanzamt unterscheidet zwischen sieben verschiedenen Einkommensarten: Einnahmen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieben, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalerträgen sowie aus sonstigen Leistungen. Gewinne aus Glücksspielen können keiner dieser Arten zugeordnet werden, werden also auch nicht besteuert. Diese Steuerfreiheit gilt aber nur für Glücksspiele. Wer also bei einer Quizshow im Fernsehen gewinnt oder beim Pokerturnier einen ordentlichen Batzen Geld abräumt, hat im steuerrechtlichen Sinne eine Leistung erbracht – und die muss im Regelfall versteuert werden.
Kapitalerträge durch angelegte Gewinne sind steuerpflichtig
Legt der Gewinner seine Lotterie-Gelder gewinnbringend an, müssen diese erwirtschafteten Kapitalerträge versteuert werden. Hier gilt eine allgemeine Abgeltungssteuer in Höhe von derzeit 25 Prozent. Hinzu kommen der Solidaritätsbeitrag von 5,5 Prozent sowie die Kirchensteuer. Investitionen in Sachwerte wie Kunst, Schmuck oder eine selbstbewohnte Immobilie ziehen keine direkte Besteuerung nach sich.
Auch wer seine Familie per Schenkung am Glück teilhaben lassen will, muss den Fiskus im Auge behalten. Prinzipiell fällt ab Summen von 20.000 Euro eine Schenkungssteuer an, je nach Steuerklasse und Grad der Verwandtschaft liegt diese zwischen sieben und 50 Prozent. Allerdings hat der Staat bei nahen Verwandten Freibeträge eingeführt, bei denen keine Steuerpflicht entsteht. So kann der Ehepartner (oder der eingetragene Lebenspartner) eine steuerfreie Schenkung von bis zu 500.000 Euro erhalten. Bei den Kindern gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro, bei den Enkeln liegt die Grenze bei 200.000 Euro. Für alle anderen (Geschwister, Stiefeltern, Nichten und Neffen etc.) gilt der oben genannte Freibetrag von 20.000 Euro.
Artikelbild: absolutimages – Fotolia
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