Datenschutzbeauftragte in Unternehmen: Aufgaben und fachliche Voraussetzungen

DatenschutzIn Deutschland sind die Aufgaben und Tätigkeiten von Datenschutz­beauftragten durch das Bundesdaten­schutzgesetz (BDSG) geregelt.

Aufgaben von Datenschutzbeauftragten in Unternehmen

Im Allgemeinen gilt für Unternehmen, dass ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss, wenn personenbezogene Daten von Kunden, Interessenten oder Mitarbeitern mittels Datenverarbeitungsanlagen gespeichert und weiterverarbeitet werden und im Unternehmen mindestens 10 Personen an der automatisierten Verarbeitung dieser Daten beteiligt sind. Datenschutzbeauftragte in Unternehmen haben im Wesentlichen darauf zu achten, dass die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf den Datenschutz konsequent eingehalten werden. Sie sollen sicherstellen, dass die persönlichen Daten nur von befugten Mitarbeitern zu den definierten Zwecken, wie beispielsweise für Angebote, Rechnungen oder die Lohn- und Gehaltsabrechnungen benutzt und verarbeitet werden können. Den Eigentümern der Daten muss zudem jederzeit das Recht auf Auskunft, Änderung, Löschung bzw. Sperrung ihrer personenbezogenen Datensätze gewährt werden. Um einen sensiblen Umgang der Daten im Unternehmen zu gewährleisten, ist der Datenschutzbeauftragte auch für entsprechende Mitarbeiterschulungen zuständig.

Anforderungen an Datenschutzbeauftragte

Datenschutzbeauftragte von Unternehmen müssen eine hinreichende Fachkunde besitzen. Nach dem BDSG ist die Unternehmensleitung daher verpflichtet, dem Datenschutzbeauftragten entsprechende Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen und die dabei anfallenden Kosten zu übernehmen. Weiterhin wird von Datenschutzbeauftragten ein hohes Maß an Zuverlässigkeit gefordert, so dass keine Interessenskonflikte zu deren sonstigen Tätigkeiten im Unternehmen bestehen dürfen. Aus diesem Grund sind Inhaber, Geschäftsführer und Abteilungsleiter, aber auch Mitarbeiter der IT- oder Personalabteilung generell nicht für die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten geeignet. Der Datenschutzbeauftragte ist in seinem Tätigkeitsbereich unabhängig von den Weisungen Vorgesetzter und ihm dürfen wegen seiner datenschutzrechtlichen Aufgaben keine Nachteile entstehen. Er berichtet direkt an die Geschäftsleitung über die Ergebnisse seiner Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen im Bereich des betrieblichen Datenschutzes.

Interne oder externe Datenschutzbeauftragte?

Oft haben Unternehmen Schwierigkeiten, einen Datenschutzbeauftragten aus den eigenen Reihen zu rekrutieren. Der Gesetzgeber hat deshalb die Möglichkeit geschaffen, eine externe Fachkraft als Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Es gibt zahlreiche darauf spezialisierte Anwaltskanzleien wie z. B. die Anwaltskanzlei „Kramer & Partner“. Ob intern oder extern – ein Unternehmen muss innerhalb eines Monats nach der Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit einen fachkundigen und zuverlässigen Datenschutzbeauftragten bestellt haben, anderenfalls droht nach dem BDSG ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro.

Bild: Jürgen Fälchle – Fotolia

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