Wer mehr Geld ausgibt, als er hat, steht irgendwann vor einem Schuldenhaufen. Schalten der oder die Gläubiger das Gericht ein, um zu ihren Ansprüchen zu kommen, kann irgendwann der Gerichtsvollzieher vor der Tür stehen – ein Justizbeamter, dessen Aufgabe es ist, titulierte Geldforderungen gegenüber einem Schuldner geltend zu machen. Kein willkommener Besuch, denn der Gerichtsvollzieher kann persönliche Dinge des Schuldners pfänden.
Manche Dinge sind nicht pfändbar
Um einem Schuldner einen Besuch abzustatten, muss der Gerichtsvollzieher einen „vollstreckbaren Schuldtitel“ besitzen – also einen Vollstreckungsbescheid oder ein Gerichtsurteil, das den Schuldner zur Zahlung verpflichtet. Einmal in der Wohnung, darf der Gerichtsvollzieher aber nicht wahllos alles pfänden, was ihm in die Finger kommt. Unpfändbar sind zum Beispiel Gegenstände des persönlichen Gebrauchs oder solche, die für den Lebenserwerb unverzichtbar sind, zum Beispiel der Computer oder ein Auto. Als tabu gelten daneben Dinge für die Haushaltsführung – etwa Kleidung und Wäsche, daneben Geschirr oder Kühlschrank. Gegenstände, die sich in der Wohnung befinden, aber nicht dem Schuldner gehören, dürfen ebenfalls nicht gepfändet werden.
Keine Wertsachen verstecken!
Dagegen ist Schmuck in der Regel pfändbar – eine Ausnahme bilden Eheringe. Keine gute Idee ist es, Wertgegenstände vor dem angekündigten Besuch eines Gerichtsvollziehers beiseitezuschaffen. Wer seine Wertsachen bei Freunden oder Nachbarn bunkert, begeht eine Straftat und kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug betraft werden. Ein solches Vergehen gefährdet ganz nebenbei auch eine mögliche zukünftige Entschuldung durch eine Insolvenz. Strafbar ist außerdem die Entfernung oder Unkenntlichmachung des Pfandsiegels, dem sogenannten „Kuckuck“.
Insgesamt ist es ratsam, dem Gerichtsvollzieher gegenüber so kooperativ wie möglich aufzutreten, um den Streitfall möglichst rasch und gütlich zu regeln. Und: Spätestens wenn der Justizbeamte an der Tür klingelt, muss sich der Schuldner ein ernstes Problem eingestehen und schnellstmöglich eine entsprechende Beratungsstelle aufsuchen.
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