Immer öfter ziehen Arbeitnehmer wegen angeblicher oder realer Diskriminierung vor Gericht – so wie vor kurzem eine Frau, die für den Job als Pilotin aus Sicht der Lufthansa zu klein war. Hat das Gesetz in Fällen wie diesen die Justizlandschaft verändert?
Seit zehn Jahren in Kraft
Im August 2006 war es, als das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG, in Kraft trat. Damals war es sehr umstritten: Vertreter der Wirtschaft fürchteten Schadensersatzklagen, wie man sie bisher nur aus den USA kannte, wiederum andere Experten warnten vor einer wahren Flut von Prozessen. Heute sind es Fälle wie der der bereits genannten Anwärterin für den Pilotenberuf: Sie ist 1,61 groß – und damit für den Job als Pilotin laut Auffassung der Lufthansa 3,5 Zentimeter zu klein. Das Verfahren dauerte drei Jahre – im Februar dieses Jahres wurde es vor dem Bundesarbeitsgericht Erfurt eingestellt. Das Ergebnis: Ein Vergleich: Die Klägerin erhielt von der Fluggesellschaft 14.175 Euro – geklagt hatte sie auf 135.000 Euro Entschädigung.
1.200 Urteile seit 2006
Laut Antidiskriminierungsstelle des Bundes wurden in der letzten Dekade 1.200 Urteile mit Bezug auf das AGG ausgesprochen – somit ist die befürchtete Klagewelle ausgeblieben. Allerdings: Nach Ansicht von Rechtsexperten gibt es immer noch sehr viele Arbeitsverhältnisse, bei denen Arbeitnehmer in ihren Arbeitsverhältnissen benachteiligt werden – wegen ihrer Herkunft, ihres Geschlechts, ihres Alters. Besonders das letzte Kriterium ist gerade bei abgelehnten Bewerbungen oft ein zu beanstandender Grund. Wenn man der Meinung ist, dass man nur wegen seines Alters nach einer Bewerbung abgelehnt wurde, lohnt sich immer der Weg zu einem Arbeitsrechtler in der Anwaltskanzlei Ina Marie Koplin oder einer anderen Sozietät – ein Gespräch mit dem Fachanwalt kann hier oft zur Klärung der Sachlage beitragen.
Hat das AGG für weniger Diskriminierung gesorgt?
Diese Frage lässt sich auch nach zehn Jahren nicht einwandfrei beantworten. Als Reaktion auf das Gesetz haben die Personaler in den Unternehmen gelernt, diskriminierende Umstände zu tarnen. Stellenausschreibungen, die sich konkret an weibliche Bewerber zwischen 21 und 35 Lebensjahren richten, sieht man nicht mehr, seitdem solche Annoncen Fälle fürs Arbeitsgericht wurden. Stattdessen wird nun diskret im Unternehmen unter Umständen nach diskriminierenden Gesichtspunkten selektiert – eine Praxis, die auch das AGG nicht aushebeln kann.
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