Immer wieder sorgen Berichte über die Videoüberwachung von Mitarbeitern durch Arbeitgeber für große mediale Aufmerksamkeit. Das mögliche Ausspionieren am Arbeitsplatz ist ein Thema, das alle Arbeitnehmer interessiert und nicht wenige persönlich betrifft.
Doch die wenigsten kennen die rechtlichen Rahmenbedingungen, Grenzen und Verbote, die dabei gelten. Mehr dazu erfahren Sie hier und im folgenden Artikel.
Öffentliche und innerbetriebliche Räume – ein Unterschied
Tatsächlich ist die Rechtslage zur Videoüberwachung nicht immer eindeutig. Viele Konflikte in diesem Zusammenhang werden vor Gericht ausgetragen. Es ist denn auch vor allem die Rechtsprechung, die den Rahmen für den Einsatz beziehungsweise das Verbot von Videogeräten am Arbeitsplatz vorgibt. Danach ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob die Überwachung in öffentlich zugänglichen Räumen – zum Beispiel Geschäftsräumen mit Publikumsverkehr – stattfindet oder in abgeschlossenen Bereichen, zu denen nur Mitarbeiter Zutritt haben. Typische Beispiele dafür sind Büros oder Fabrikhallen. In Räumen mit Publikumsverkehr wird eine Videoüberwachung allgemein als zulässig angesehen, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers daran besteht und keine anderen adäquaten Maßnahmen zur Verfügung stehen. Außerdem muss durch Hinweisschilder explizit auf die Überwachung per Kamera aufmerksam gemacht werden. Sehr viel restriktiver sind die Grenzen dagegen bei Räumen, die nur den Arbeitnehmern vorbehalten sind. Hier ist die Videoüberwachung nur ausnahmsweise, kurzzeitig und unter ganz bestimmten Bedingungen zulässig.
Überwachung nur im Einzelfall bei Straftat-Verdacht
Grundsätzlich verboten sind Kameras dort, wo die Intimsphäre berührt ist. Das sind typischerweise Toiletten, Umkleidekabinen oder Schlafräume. Dort sind nicht einmal Tonaufnahmen erlaubt. Ansonsten ist die Videoüberwachung nur in Einzelfällen und für kurze Zeit möglich, wenn der konkrete Verdacht auf eine Straftat existiert und es keine geeigneteren Mittel gibt. Besteht dagegen der Verdacht auf Vortäuschen einer Krankheit oder Blaumachen, darf keine Kamera eingesetzt werden. Auch das Aufstellen von Videoattrappen ist unzulässig. Die erzeugen für die Arbeitnehmer nämlich einen nicht erlaubten Überwachungsdruck, da sie ja nicht erkennen können, ob tatsächlich Aufnahmen stattfinden oder nicht. Auch bei der Speicherung zeigen sich die Gerichte streng. Länger als 48 Stunden dürfen Aufnahmen nicht gespeichert werden. Großzügiger ist die Rechtsprechung dagegen bei Videoaufnahmen zu Werbe- und PR-Zwecken.
Die Folgen unerlaubter Videoüberwachung
Beim Einsatz von Videokameras hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Eine unerlaubte Videoüberwachung stellt eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Arbeitnehmers dar. Er kann in diesem Fall nicht nur die Unterlassung verlangen und ggf. auch gerichtlich einfordern. Darüber hinaus bestehen unter Umständen auch Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, die ebenfalls vor Gericht geltend zu machen sind.
Bild: Fotolia, 14543105, Achim Banck
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