Eine Abmahnung hat viele Funktionen. Mal soll eine Kündigung eingeleitet werden, mal soll sie lediglich der Arbeitnehmer-Bändigung dienen und manchmal kann eine Abmahnung sogar an den Arbeitgeber adressiert sein. Ist die Abmahnung beim Empfänger mehr als unbeliebt, so erfreut sie sich auch beim Verfasser keiner Beleibtheit. De Unkenntnis was Rechte und Pflichten betrifft, aber auch der Aufwand, Skrupel und die Angst vor Ärger lassen den Arbeitgeber davor zurückschrecken, eine Abmahnung auszustellen. Und auch wenn es sich bei der Abmahnung um die wohl bekannteste aller arbeitsrechtlichen Unmutsäußerungen handelt, so sind Anwälte dennoch häufig nicht mit all ihren Facetten und Eigenheiten vertraut.
Aktiv gegen die Abmahnung vorgehen
Ist die Abmahnung erst einmal ausgestellt, wird der Angestellte in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Es besteht Anlass, diesen Umstand zu ändern, indem der Angestellte aktiv wird und etwas gegen die Abmahnung unternimmt. Eine Reaktion auf die Abmahnung kann dabei wie folgt aussehen. Der Angestellte fordert, die „gelbe Karte“ aus der Akte zu entfernen. Darüber hinaus kann nach § 83 Abs. 1 BetrVG eine Gegenvorstellung zur Personalakte gereicht werden. Eine weitere Möglichkeit, aktiv gegen die Abmahnung vorzugehen, ist die Beschwerde beim Betriebsrat. Diese kann nach §§ 84, 85 BetrVG, als ungerechte Behandlung deklariert werden. Wer gar nichts unternehmen möchte, kann im späteren Kündigungsschutzprozess vortragen, dass die Abmahnung nicht gerechtfertigt sei. Ein weitaus drastischerer Schritt wäre die eingereichte Klage auf Entfernung aus der Personalakte.
Das MHD der Abmahnung
Grundsätzlich gilt jedoch, dass eine Abmahnung auch zu früh oder zu spät erfolgen kann. Hat der Arbeitgeber bereits abgemahnt, verzichtet dieser im betreffenden Fall auf das Recht der Kündigung, welches für ihn im Arbeitsrecht verankert ist. Werden nach der Abmahnung keine neuen Tatsachen bekannt, welche eine Kündigung rechtfertigen, so darf wegen des abgemahnten Sachverhalts, nach BAG v. 6.3.2003, 2 AZR 128/02 nicht mehr gekündigt werden. Auch nicht, wenn die Verfehlung noch so gravierend war. Das Kündigungsrecht greift dann nur noch im Wiederholungsfall. Eine Abmahnung kann jedoch auch zu spät erfolgen. So verliert diese an Kraft, beziehungsweise wird entwertet, wenn sie zu lange in der Vergangenheit liegt. Das bedeutet, dass die Abmahnung ihre Gültigkeit verliert, wenn nach dem letzten Vergehen zu viel Zeit vergangen ist. In der Regel dauert diese Frist etwa zwei bis drei Jahre. Nach dieser Zeit kann man sich im Falle einer Kündigung nicht mehr aus dem vergangenen Fehlverhalten aus der Abmahnung berufen, weshalb der Arbeitnehmer keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen mehr zu fürchten hat und ein juristischer Beistand nicht mehr nötig ist.
Fazit – So verhalten sich Arbeitnehmer im Falle einer Abmahnung
Ist die unbeliebte Abmahnung erst einmal ausgestellt, kann der Arbeitnehmer aktiv dagegen vorgehen. Kommt es zu einem späteren Kündigungsschutzprozess, sollte ein juristischer Beistand aus einer renommierten Anwaltskanzlei, wie z.B. http://www.heldt-zuelch.de, konsultiert werden.
Foto: shoot4u – Fotolia
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