Gut zu wissen: Kreative Köpfe und das Urheberrecht

Paragraphen unter der Lupe

Paragraphen unter der LupeWer selbst kreatives Filmmaterial erstellt, sollte hierbei einige grundlegende rechtliche Aspekte beachten. Denn gerade hier gilt das so genannte Urheberrecht, welches die Rechte des eigentlichen Urhebers in weitem Maße schützt. Wer als Filmemacher gegen das Urheberrecht verstößt und geltende Gesetze hier nicht beachtet, muss unter Umständen mit erheblichen Strafen rechnen.

Grundlegendes zum Urheberrecht

Grundsätzlich schützt das Urheberrecht die Kreativität von so genannten Originalwerken. Hierzu zählen beispielsweise dramaturgische und literarische Arbeiten. Aber auch musikalische und grafische Arbeiten zählen hierzu ebenso, wie audiovisuelle Werke.

Bei all diesen Arbeiten und Werken umfasst der Begriff des Urheberrechts die Gesamtheit der exklusiven Rechte, welche der so genannte Urheberrechtsinhaber zum Schutz seiner Arbeit per Gesetz generell besitzt. Nur dem Urheber – sofern dieser seine Rechte nicht abtritt – stehen die alleinigen Rechte für eine öffentliche Aufführung, Vervielfältigung oder Darstellung seines Werkes zu.

Eine Verletzung des Urheberrechts liegt immer dann vor, wenn ein geschütztes Werk ohne die Zustimmung des so genannten Urheberrechtsinhabers kopiert, aufgeführt oder weitergegeben wird. Auch die unerlaubte öffentliche Aufführung oder so genannte „abgeleitete Werke“ erfüllen den Tatbestand einer Verletzung von Urheberrechten.

Urheberrechte sind zwingend einzuhalten

Urheberrechte müssen stets zwingend eingehalten werden, sollen eine Klage und in deren Folge eine mögliche Strafe von vorn herein vermieden werden. Wer beispielsweise bei der Erstellung von Filmmaterial auf „Nummer sicher“ gehen will, sollte grundsätzlich nur selbst produziertes Filmmaterial verwenden. Denn die kreative Eigenleistung macht jeden Filmschaffenden automatisch zum Inhaber der Urheberrechte seines eigenen Materials.

Neben dem eigentlichen Bildmaterial, sollte ein besonderes Augenmerk auch auf die begleitenden Komponenten gelegt werden. Denn beispielsweise zählt auch der Ton zu den grundlegenden Elementen von Filmmaterial. Wer hier etwa einen Musiktitel ohne die Zustimmung der rechtebesitzenden Plattenfirma und ohne einen entsprechenden Hinweis verwendet, begeht unter Umständen bereits einen Verstoß gegen das Urheberrecht.

Rechtliche Beratung im Rahmen des Urheberrechts

Grundsätzliche ist bei der Schaffung kreativer Werke das Urheberrecht zu beachten. Hierbei gilt, dass der Urheber eines Werkes automatisch auch zum Inhaber der Urheberrechte wird.
Wer sich als Filmemacher hinsichtlich des Urheberrechts unsicher ist, kann durch eine juristische Beratung z.B. bei heldt zülch & partner grundlegende Fragen klären lassen.

Foto von: ThinkStock, iStock, Bet_Noire

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